Recycling & Entsorgung

Entsorgung von gefährlichen (Sonderabfällen) und nicht gefährlichen Abfällen

Sonderabfälle müssen wegen ihrer Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt nach Stoffarten getrennt und in dafür geeigneten Behältern fachgerecht entsorgt werden. OSR stellt Ihnen dafür eine Vielzahl an Behältern aller Größen und für nachfolgende Stoffe bereit:

Altfarben, Altlacke, Altöle, Bremsflüssigkeiten, Dichtmassen, Druckfarbenabfälle, Emulsionen, Entwickler, Farb- und Lackschlämme, Frostschutzmittel, Fixierer, Holzschutzmittel, Kaltreiniger, Klebstoffe, Laborchemikalien, Laugen, Leuchtstoffröhren, Lösemittel, Ölhaltige Betriebsmittel, Säuren, Verdünner, Wachse und Fette

Der richtige Umgang mit giftigen Abfällen startet bei der Lagerung. Sonderabfälle müssen in verschlossenen Behältern gelagert werden. Dabei ist vor allem darauf zu achten, dass die Behälter für Kinder unzugänglich sind. Wir verwenden selbstverständlich nur dichte Behälter und keine, die für Lebens-, Futter- oder Heilmittel bestimmt sind. 

Giftabfälle unterschiedlicher Art dürfen nie gemischt werden, weil sie miteinander reagieren können. Es kann zur Freisetzung von Giftstoffen kommen oder zu Explosionen. Darüber hinaus beeinträchtigt ein Mischen die sichere Entsorgung der Abfälle. Eine strikte Trennung der folgenden Stoffe ist essenziell:

  • Säuren
  • Laugen
  • Brennbare Lösemittel
  • Chlorierte Lösemittel
  • Foto-Fixier- und Entwicklungsbäder

Ein zentrales Element unserer Arbeit ist die Einstufung der Abfälle nach Gefährlichkeit. Diese Einstufung hat Auswirkungen auf die Nachweisführung und Behandlung von Abfällen. Maßgeblich für die Bezeichnungen sowie die Einstufung von Abfällen in der Europäischen Union ist das Europäische Abfallverzeichnis (EAV),welches in Deutschland mit der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) ins nationale Recht überführt wurde. Anhand von 15 festgelegten Kriterien kann die Gefährlichkeit von Abfällen bestimmt werden.

Seit dem 1. April 2010 erfolgt die Nachweisführung für gefährliche Abfälle mit dem gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV). Betriebe, in denen Sonderabfälle anfallen, müssen die zuständigen Behörden über Art, Menge und Zusammensetzung der Abfälle informieren sowie die geplante Entsorgungsanlage angeben.

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